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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Majid Gorgin

Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent für [Helvetia Versicherungen AG, Wiener Städtische Versicherung AG, Allianz Elementar Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft, Uniqa Österreich Versicherung AG Vienna Insurance Group, Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Wüstenrot Versicherungs- Aktiengesellschaft, ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, D.A.S Rechtsschutz AG, VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft], Ungargasse 58, 1030 Wien.

 

 

GISA-Zahl: 31600682

Auskunft aus dem Vermittlerregister:

www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister

 

1. Vorbemerkungen

1.1. Majid Gorgin (nachfolgend auch „Versicherungsagent“) vermittelt als Mehrfach- Versicherungsagent Versicherungen im Sinne des § 137 Abs 1 GewO 1994 zwischen den von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungskunden (nachfolgend auch „Kunde“).
1.2. Der Versicherungsagent ist auf Grundlage eines Auftragsverhältnisses bzw. Agenturvertrages zu den von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen tätig und handelt für Rechnung und im Namen der von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen.
1.3. Der Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Standesregeln für Versicherungsvermittlung, der vom Kunden erteilten Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsagenten und dem

2.2. Dem Kunden wurden diese AGB vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht. Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Vereinbarungen zu Grunde gelegt werden.

2.3. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend auch KSchG“) sind, gelten nur jene Bestimmungen dieser AGB, die dem KSchG nicht zwingend entgegenstehen.

2.4. Die Tätigkeit des Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich 2.5. etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

 3. Pflichten des Versicherungsagenten

3.1.  Der Versicherungsagent hat gegenüber seinen Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.

3.2. Der Versicherungsagent ist verpflichtet, den Kunden im Sinne einer persönlichen und objektiven Empfehlung zu beraten und zu erläutern, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

3.3. Vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden hat der Versicherungsagent anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.

3.4. Der Versicherungsagent hat vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt zu erteilen, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und der Wissenstand des Kunden zu berücksichtigen

4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in Punkt beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsagenten alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsagenten von allen Umständen, die für die in Punkt 3. beschriebenen Leistungen des Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsagenten oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

4.3. Die vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsagent zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

4.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn, in Vollmacht unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

4.5. Der Kunde, sofern er nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsagenten zur Berichtigung mitzuteilen.

4.6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherungsunternehmens bewirkt.

4.7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.

5.  Honorar

5.1. Dem Versicherungsagenten steht für die Prüfung und Analyse von bestehenden Versicherungsverträgen, die Bereitstellung von Informationen über Versicherungsprodukte und Bearbeitung von Schadensmeldungen ein Beratungshonorar von EUR 40,- pro angefangene viertel Stunde zu. Ein Honoraranspruch entfällt, wenn der Kunde in derselben Sache einen Versicherungsvertrag abschließt.

6. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

6.1. Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Versicherungsagenten zuletzt schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse.

6.2. Sofern der Kunde dem Versicherungsagenten eine E-Mail-Adresse bekannt gibt oder einer sonstigen elektronischen Kommunikation ausdrücklich zustimmt, können Zustellungen auch elektronisch erfolgen.

7. Urheberrechte

7.1. Alle Leistungen und Ergebnisse des Versicherungsagenten, einschließlich die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, auch einzelne Teile daraus, sind urheberrechtliche geschützte

7.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen und Ergebnissen des Versicherungsagenten, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherungsagenten zulässig.

7.3. Dem Versicherungsagenten steht für jede widerrechtliche Nutzung eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gilt: Die Haftung der Versicherungsagenten für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung des Versicherungsagenten für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit die Haftung nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht – ausgeschlossen.

8.2. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KschG ist, gilt darüber hinaus: Die Haftung der Versicherungsagenten für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Fall von Vorsatz wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsagenten müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzforderung verjähren jedenfalls binnen drei Jahren.

9. Datenschutz

Nähere Informationen sind in der separaten Datenschutzinformation erhalten.

10. Rücktrittsrecht des Kunden

10.1. Gemäß 3 KSchG ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsagenten oder eines Standes auf einer Messe oder einem Markt von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen bzw. im Fall der Lebensversicherung binnen 30 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

10.2. Die Erklärung des Rücktritts ist in geschriebener Form dem Versicherungsagenten zu übermitteln. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

10.3. Hat das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.

11. Beschwerdestelle für die Versicherungsvermittlung (§ 365z1 GewO)

Kunden können ihre Beschwerde über Versicherungsvermittler bei der Beschwerdestelle für Versicherungsvermittler, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet ist, einbringen. Diese hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sonstiges

12.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

12.2. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Verbrauchern im Sinne des KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Versicherungsagenten befindet. Der Versicherungsagent ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht

12.3. Für Verbraucher im Sinne des KschG ist jenes inländische Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Für Verbraucher innerhalb der EU gelten deren nationale zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen, es sei denn, die jeweiligen österreichischen Bestimmungen sind für den Verbraucher günstiger. Bei Verträgen mit Verbrauchern aus einem Mitgliedstaat der EU hat der Verbraucher die Wahl zwischen seinem Wohnsitzgericht und dem Gerichtsstand am Sitz des Versicherungsagenten.

12.4. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei Abgehen vom

12.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben sowohl der Vertrag als Ganzes als auch die anderen wirksamen Bestimmungen dieser AGB aufrecht.